BEG-Förderung Wärmepumpe 2026: Die neue 10-dB-Schallregel im Griff
Seit 01.01.2026 müssen Luft-Wasser-Wärmepumpen 10 dB unter dem Ökodesign-Grenzwert liegen, sonst gibt es keine BEG-Förderung. Was das für dein Angebot bedeutet.

Seit dem 1. Januar 2026 werden Luft-Wasser-Wärmepumpen in der BEG nur noch gefördert, wenn das Außengerät mindestens 10 Dezibel unter dem Grenzwert der EU-Ökodesign-Verordnung liegt. Bis Ende 2025 reichte eine Unterschreitung um 5 dB. Es handelt sich um eine reine Fördervoraussetzung, kein Einbauverbot: Zu laute Geräte dürfen weiter installiert werden, verlieren aber den BEG-Anspruch. Für dich als Heizungsbetrieb heißt das konkret: Jedes Angebot ab 2026 muss den Schallleistungspegel des Außengeräts sauber gegen den neuen Grenzwert abgleichen, sonst steht der Kunde ohne Zuschuss da und du im Reklamationsgespräch.
Die Änderung kommt nicht überraschend. <cite index="1-5,1-6">Die Verschärfung ist bereits in der geltenden BEG-EM-Richtlinie vom 21. Dezember 2023 verankert und tritt ohne Übergangsregelung in Kraft.</cite> Hersteller hatten also Jahre Zeit, ihre Geräte anzupassen. Trotzdem trifft es einen Teil des Bestands, und genau dort entstehen jetzt die teuren Missverständnisse zwischen Angebot und Bewilligung.
Was ist die 10-dB-Regel bei der BEG genau?
Die 10-dB-Regel ist eine technische Fördervoraussetzung, die den maximal zulässigen Schallleistungspegel des Außengeräts an die Wärmenennleistung koppelt. <cite index="6-4,6-5,6-6">Die Bundesförderung für effiziente Gebäude passt ihre technischen Förderkriterien für außenliegende Luft/Wasser-Wärmepumpen an. Ab dem 1. Januar 2026 müssen die Geräte eine Geräuschemission aufweisen, die 10 dB(A) unter dem gesetzlichen Grenzwert liegt, um eine Förderung zu erhalten.</cite>
Der Bezugswert stammt nicht aus dem Baurecht, sondern aus der Ökodesign-Verordnung. <cite index="6-8,6-9">Bislang galt eine Förderfähigkeit bei Wärmepumpen, wenn die Schallemissionen der Geräte mindestens 5 dB(A) niedriger waren als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung).</cite> Wichtig für die Auslegung: <cite index="6-10">Künftig werden die zulässigen Schallleistungspegel abhängig von der Wärmenennleistung der Wärmepumpe differenziert festgelegt.</cite> Es gibt also nicht einen einzigen Grenzwert, sondern eine Staffelung nach Leistungsklasse.
Die 10-dB-Regel ist kein Verbot, sondern ein Filter. Sie entscheidet nicht darüber, was du einbauen darfst, sondern darüber, wofür dein Kunde Geld vom Staat bekommt.
Der Bundesverband Wärmepumpe ordnet die Verschärfung klar ein: <cite index="1-7,1-8">Sie stellt eine reine Fördervoraussetzung dar und geht über die allgemeinen bau- und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen hinaus. Damit wird der Nachweis besonders niedriger Schallleistungspegel bei Planung, Produktauswahl und Ausschreibung künftig noch wichtiger.</cite>
Für wen gilt die neue Schallanforderung und für wen nicht?
Betroffen sind außen aufgestellte Luft-Wärmepumpen im Bestand, nicht jede Konstellation. <cite index="8-3,8-4">Ab 2026 müssen Außenluft-Wasser-Wärmepumpen sowie Luft-Luft-Wärmepumpen eine Geräuschemission aufweisen, die 10 dB unter dem gesetzlichen Grenzwert liegt, um förderfähig zu sein. Dieses Kriterium ist Teil der technischen Anforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude.</cite>
Erd- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen ohne lärmrelevantes Außengerät sind von dieser konkreten dB-Hürde nicht in gleicher Weise betroffen. Und laut ADAC gibt es eine räumliche Eingrenzung: <cite index="3-6,3-7">Je nach Leistung des Geräts gelten neue Maximalwerte zwischen 55 und 78 dB. Die strengeren Anforderungen gelten jedoch nur für Bestandsgebäude, nicht für Neubauten.</cite>
Wer also im Neubau plant oder eine Sole- bzw. Wasser-Wärmepumpe verkauft, spürt die Regel weniger. Der klassische Fall, bei dem es hakt, ist der Heizungstausch im Bestand mit außen aufgestelltem Monoblock oder Splitgerät. Genau dort läuft der Großteil deiner Anfragen auf: <cite index="18-5">Laut BAFA-Statistik wurden 2025 rund 78 Prozent aller Heizungsförderungen für Wärmepumpen beantragt.</cite>
Sind meine bisherigen Geräte 2026 noch förderfähig?
Die meisten aktuellen Modelle ja, ein Teil des Altbestands aber nicht mehr. <cite index="1-9">Für einen Teil der aktuell förderfähigen Geräte bedeutet dies, dass sie ab 2026 nicht mehr über die BEG bezuschusst werden können, auch wenn sie weiterhin rechtlich zulässig sind.</cite>
Die gute Nachricht für die Angebotserstellung: Der Markt hat sich weitgehend darauf eingestellt. <cite index="2-22">In der Praxis bedeutet das, dass in jedem relevanten Leistungsbereich heute praktisch keine Wärmepumpen mehr angeboten werden, die nicht förderfähig sind.</cite> Verlassen solltest du dich darauf trotzdem nicht. Die Prüfung gehört ins Angebot, nicht ins Bauchgefühl.
So gehst du bei jeder Geräteauswahl vor:
- 1Modell in der BAFA-Liste prüfen. <cite index="2-12">Erstens sollte das konkrete Modell in der BAFA-Liste der förderfähigen Wärmepumpen aufgeführt sein.</cite>
- 2Schallleistungspegel aus dem Datenblatt ziehen. <cite index="2-13,2-14">Zweitens sollte der in Produkt- bzw. Hersteller-Datenblättern angegebene Schallleistungspegel (LWA) des Außengeräts geprüft werden.</cite>
- 3Gegen den neuen Grenzwert rechnen. <cite index="2-15,2-16,2-17">Drittens muss dieser Wert mit den ab 1. Januar 2026 geltenden, strengeren Förderanforderungen verglichen werden, die einen Abstand von mindestens 10 dB(A) unter dem EU-Ökodesign-Grenzwert verlangen. Liegt der Schallleistungspegel über diesem Wert, ist das Gerät ab 2026 nicht mehr förderfähig, auch wenn diese Wärmepumpe zulässig betrieben werden darf.</cite>
5 dB vs. 10 dB: Was ändert sich konkret?
Die Anforderung an die Geräuschemission hat sich verdoppelt, alle anderen technischen Kriterien bleiben bestehen. <cite index="4-1,4-2">Damit Wärmepumpen förderfähig sind, müssen ab 2026 10 Dezibel leiser sein als der gesetzliche Grenzwert. Das ist eine Verdopplung der bisherigen Anforderung von 5 Dezibel.</cite>
| Kriterium | Bis 31.12.2025 | Seit 01.01.2026 |
|---|---|---|
| Schall-Abstand zum Ökodesign-Grenzwert | mind. 5 dB(A) | mind. 10 dB(A) |
| Bezugsnorm | EU-VO 813/2013 | EU-VO 813/2013 |
| Grenzwert-Logik | nach Wärmenennleistung | nach Wärmenennleistung, differenziert |
| Übergangsregelung | – | keine |
| Charakter der Regel | Fördervoraussetzung | Fördervoraussetzung (kein Einbauverbot) |
| Betroffene Geräte | außen aufgestellte Luft-WP | außen aufgestellte Luft-WP (Bestand) |
| Mindest-JAZ | 3,0 (VDI 4650) | 3,0 (VDI 4650) |
| Smart-Meter-Fähigkeit | Pflicht seit 2025 | Pflicht |
Zur Einordnung der übrigen Pflichtkriterien, die parallel weiter gelten: <cite index="4-5,4-6,4-7">Die Wärmepumpe muss eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0 erreichen. Das bedeutet, dass sie mindestens 3 Kilowattstunden Wärmeleistung für 1 Kilowattstunde Stromverbrauch erzeugt. Sie muss smart-meter-fähig sein, also mit modernen Messsystemen kompatibel.</cite>
Worauf musst du bei Angebot und Antragstellung achten?
Das größte Risiko liegt nicht in der Technik, sondern im Ablauf: falsches Gerät, falscher Zeitpunkt, fehlende aufschiebende Bedingung. Diese drei Punkte kosten deinen Kunden im Zweifel die komplette Förderung.
1. Geräteauswahl dokumentieren. Halte im Angebot fest, dass das gewählte Außengerät die 10-dB-Anforderung erfüllt, mit L_WA-Wert und Bezug zum Grenzwert. <cite index="4-10,4-11,4-12,4-13">Du musst bei der Geräteauswahl ab 2026 deutlich strenger vorgehen. Geräte, die du heute noch anbieten kannst, sind ab 2026 nicht mehr förderfähig. Das heißt: Deine Kunden erhalten keine Zuschüsse mehr. Du musst deine Geräteliste überprüfen und auf leisere Modelle umsteigen.</cite>
2. Antrag vor Auftrag. Der Klassiker unter den Förderfehlern. <cite index="9-3,9-4">Wenn dein Handwerkervertrag den Passus nicht enthält, gilt die Maßnahme als "vorzeitig begonnen". Die Förderung ist dann unwiderruflich verloren.</cite> Der saubere Weg läuft über die aufschiebende Bedingung: <cite index="14-7,14-8,14-9">An Fachunternehmen wenden, auf Wunsch nach Förderung ansprechen und Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Lieferungs- oder Leistungsvertrag für neue, förderfähige Heizung mit Fachunternehmen abschließen. Dieser muss bereits das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten. Zudem ist erforderlich, dass die Erteilung der Förderzusage durch die KfW als aufschiebende Bedingung geschlossen wird.</cite>
3. Schall-Check als Ausschlusskriterium einplanen. <cite index="9-5,9-6">Seit 2026 gilt ein verschärfter Schall-Check. Ist das Gerät lauter als die minus 10 dB Regelung, wird der Antrag abgelehnt.</cite>
Ergänzend zur reinen Gerätewahl kannst du den Schall bei der Montage weiter senken. <cite index="4-38,4-39,4-40">Verwende Entkopplungselemente zwischen dem Gerät und dem Untergrund. Diese verhindern, dass Vibrationen auf die Hauswand übertragen werden. Dämmmatten unter dem Gerät absorbieren zusätzlich Schall.</cite> Das zahlt zwar nicht auf den geräteseitigen L_WA-Nachweis ein, aber auf zufriedene Nachbarn und weniger Reklamationen.
Läuft die BEG-Förderung 2026 überhaupt weiter?
Ja. Trotz aller Debatten um Haushaltskürzungen ist die BEG-Heizungsförderung 2026 grundsätzlich weiter am Start. <cite index="1-10,1-11,1-12,1-13">Die BEG-Förderung wird planmäßig zum Jahreswechsel 2025/2026 regulär fortgeführt. Im vom Bundestag beschlossenen Bundeshaushalt sind für 2026 ausreichend Mittel eingestellt, um das Programm weiterzuführen. Die Förderrichtlinie ist mehrjährig angelegt und gilt zunächst unverändert weiter. Anträge können daher auch ab dem 01.01.2026 weiterhin bei der KfW gestellt werden.</cite>
Die grundlegende Förderstruktur bleibt für deine Kalkulation stabil: <cite index="18-20,18-21,18-22,18-23">Über das BAFA-Programm BEG gibt es bis zu 70 Prozent Zuschuss. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Dazu kommen Boni: Klimageschwindigkeitsbonus (20 % beim Tausch von Öl, Kohle oder alter Gasheizung), Effizienzbonus (5 % für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder Erdwärme) und Einkommensbonus (30 % für Haushalte unter 40.000 Euro Jahreseinkommen). Maximal förderfähig sind 30.000 Euro pro erster Wohneinheit.</cite>
Beispielrechnung (nur zur Veranschaulichung, keine Garantie): Ein selbstnutzendes Ehepaar mit 32.000 Euro Jahreseinkommen ersetzt eine 25 Jahre alte Ölheizung durch eine förderfähige, leise Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel. <cite index="18-12,18-13,18-14,18-15">Investition: 28.000 Euro (gedeckelt auf 30.000 Euro). Grundförderung 30 % + Geschwindigkeitsbonus 20 % + Effizienzbonus 5 % + Einkommensbonus 30 % = 85 %, gedeckelt auf 70 %. Zuschuss: 28.000 Euro × 70 % = 19.600 Euro. Eigenanteil: 8.400 Euro.</cite>
Und der Blick nach vorn gehört ins Beratungsgespräch: <cite index="10-7">Ab dem 01.01.2028 sind nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln förderfähig.</cite> Wer heute schon auf R290-Propangeräte setzt, sichert Effizienzbonus und Zukunftsfähigkeit in einem.
Wie machst du aus der neuen Regel einen Verkaufsvorteil?
Die 10-dB-Regel ist für viele Endkunden verwirrend, und genau das ist deine Chance. Wer im Erstgespräch souverän erklärt, warum ein Gerät förderfähig ist und ein anderes nicht, positioniert sich als Experte und gewinnt den Auftrag gegen Anbieter, die nur den Preis nennen.
Der Engpass ist selten das Fachwissen, sondern der Zufluss an qualifizierten Anfragen, bei denen der Kunde wirklich Heizungstausch mit Förderung will. Genau hier setzen wir bei Anfragenfluss an: exklusive, telefonisch vorqualifizierte Anfragen von Eigentümern mit echtem Modernisierungsbedarf, statt Preis-Klicker aus Sammelportalen. Wie das in der Praxis aussieht, zeigen unsere Referenzen und Kundenstimmen.
Über 270 betreute Fachbetriebe, mehr als 180 Kunden und über 2.000 vereinbarte Vor-Ort-Termine sprechen dafür, dass planbarer Anfragenfluss und saubere Vorqualifizierung zusammengehören. Wenn du 2026 die richtigen Kunden für förderfähige Wärmepumpen an den Tisch bekommen willst, lass uns sprechen: Buch dir ein kostenloses Erstgespräch über /kontakt oder prüf in wenigen Minuten dein Potenzial im Konfigurator.
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